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Es ist zweckmäßig vorzusehen, daß einige Bestimmungen dieser Richtlinie nach einer Anwendungszeit von fünf Jahren im Hinblick auf die Zielsetzung einer größeren Transparenz und einer stärkeren Harmonisierung überprüft werden —
Der Rat prüft auf Vorschlag der Kommission fünf Jahre nach dem in Artikel 70 Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser…
Die Durchführung dieser Richtlinie sollte in regelmäßigen Abständen von höchstens zwei Jahren bewertet werden.
Der Rat prüft auf Vorschlag der Kommission fünf Jahre nach dem in Artikel 47 Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser…
Um den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an einige der neuen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu geben, ist es angezeigt, den Beginn der…
Der Bericht wird alle fünf Jahre oder nach Bedarf häufiger überarbeitet. Er enthält eine Bewertung der Durchführung dieser Richtlinie.
Innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten sollte die Kommission das Berichterstattungssystem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.