Art. 71 31991L0674
Der Rat prüft auf Vorschlag der Kommission fünf Jahre nach dem in Artikel 70 Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen und insbesondere der Ziele einer größeren Transparenz und Harmonisierung alle Bestimmungen dieser Richtlinie, die den Mitgliedstaaten eine Wahlfreiheit einräumen, und ändert sie erforderlichenfalls.