Erwägungsgrund 3 31993L0109
Das in Artikel 8b Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat stellt eine Anwendung des Grundsatzes der Nichtsdiskriminierung zwischen in- und ausländischen Gemeinschaftsbürgern sowie eine Ergänzung des in Artikel 8a des EG-Vertrags festgeschriebenen Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt dar.