Erwägungsgrund 8 31993L0109
Jede Ausnahme von den allgemeinen Regeln dieser Richtlinie muß nach Artikel 8b Absatz 2 des EG-Vertrags aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt sein, wobei jede Ausnahmeregelung auf ihren Ausnahmecharakter hin überprüft werden muß.