Art. 2 31993L0049
Das dieser Richtlinie unterliegende Material muß gegebenenfalls den einschlägigen pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Richtlinie 77/93/EWG des RatesABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20 . genügen.
Das dieser Richtlinie unterliegende Material muß gegebenenfalls den einschlägigen pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Richtlinie 77/93/EWG des RatesABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20 . genügen.