Art. 6 31993L0049
Das von dem Versorger erstellte Dokument gemäß Artikel 11 der Richtlinie 91/682/EWG muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Papier hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Gemeinschaft gedruckt sein. Es muß Rubriken für folgende Angaben aufweisen:
EWG-Qualität
Mitgliedstaat (Angabe des Ländercodes),
zuständige amtliche Stelle oder Angabe ihres Kenncodes,
Register- oder Zulassungsnummer,
Name des Versorgers,
individuelle Serien-, Wochen- oder Partienummer,
Ausstellungsdatum des Dokuments des Versorgers,
botanischer Name,
gegebenenfalls Sortenname; im Fall von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung,
gegebenenfalls Bezeichnung der Pflanzengruppe,
Menge,
bei der Einfuhr aus Drittländern gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 91/682/EWG Angabe des Ursprungslandes.
Ist das Material nach Maßgabe der Richtlinie 92/105/EWG der KommissionABl. Nr. L 4 vom 8. 1. 1993, S. 22 . mit einem Pflanzenpaß versehen, so kann dieser auf Wunsch des Versorgers als das in Absatz 1 genannte Dokument des Versorgers gelten. Die Angabe EWG-Qualität , die Bezeichnung der zuständigen amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 91/682/EWG und ein Hinweis auf die Sorte, Unterlage oder Pflanzengruppe müssen jedoch in jedem Fall erscheinen. Bei der Einfuhr aus Drittländern gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 91/682/EWG ist außerdem das Ursprungsland anzugeben. Diese Angaben können auf demselben Pflanzenpaß, jedoch deutlich abgesetzt, eingetragen werden.