Art. 6 31993L0061
Das von dem Versorger erstellte Dokument gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/33/EWG muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Papier hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Gemeinschaft gedruckt sein. Es muß Rubriken für folgende Angaben aufweisen:
EWG-Qualitätsvorschriften und -normen ,
Mitgliedstaat (Angabe des Ländercodes),
zuständige amtliche Stelle oder Angabe ihres Kenncodes,
Registernummer,
Name des Versorgers,
individuelle Serien-, Wochen- oder Partienummer,
Zeitpunkt, zu dem der Versorger das Dokument erstellt hat,
Referenznummer der Saatgutpartie im Fall von direkt aus Samen gezogenen Jungpflanzen, die gemäß der Richtlinie 70/458/EWGABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 7 . vermarktet werden; alternativ soll diese Referenznummer der zuständigen amtlichen Stelle auf deren Ersuchen mitgeteilt werden,
Trivialname oder botanischer Name, sofern dem Material ein Pflanzenpaß gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der KommissionABl. Nr. L 4 vom 8.1.1993, S. 22 . beiliegt,
Sortenname; im Fall von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder der Sortenbezeichnung,
Menge,
bei der Einfuhr aus Drittländern gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/33/EWG Angabe des Ursprungslandes.
Ist das Material nach Maßgabe der Richtlinie 92/105/EWG mit einem Pflanzenpaß versehen, so kann der Pflanzenpaß auf Wunsch des Versorgers als das in Absatz 1 genannte Dokument des Versorgers fungieren. Der Vermerk EWG-Qualitätsvorschriften , die Bezeichnung der zuständigen amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 92/33/EWG und der Sortenname sind jedoch in jedem Fall anzugeben. Bei der Einfuhr aus Drittländern gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/33/EWG ist ausserdem das Ursprungsland anzugeben. Diese Angaben können auf demselben Pflanzenpaß, jedoch deutlich abgesetzt, eingetragen werden.