Art. 11 31994L0062
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Konzentrationen bei Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom VI in Verpackungen oder Verpackungskomponenten kumulativ die folgenden Werte nicht überschreiten:
Die Konzentrationen nach Absatz 1 gelten nicht für vollständig aus Bleikristallglas im Sinne der Richtlinie 69/493/EWGABl. Nr. L 326 vom 29.12.1969, S. 36 . hergestellte Verpackungen.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie um die Festlegung zu ergänzen, unter welchen Bedingungen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Konzentrationen nicht für recycelte Materialien und Produkte in geschlossenen, kontrollierten Kreisläufen gelten und welche Arten von Verpackungen von der Anforderung gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Artikels ausgenommen sind.