Art. 19 31994L0062
Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
(1)
Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsrechtsakte zur Anpassung des in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 sechster Gedankenstrich genannten Kennzeichnungssystems an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I aufgeführten Verpackungsbeispiele zu erlassen.