Art. 3 31998L0006
(1)
(2)
Den Mitgliedstaaten steht es frei, Absatz 1 auf folgendes nicht anzuwenden:
(3)
Bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen ist lediglich der Preis je Maßeinheit anzugeben.
(4)
Bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 genannt wird, ist vorbehaltlich des Artikels 5 auch der Preis je Maßeinheit anzugeben.