Art. 9 31998L0006
(1)
Die Übergangszeit von neun Jahren nach Artikel 1 der Richtlinie 95/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. November 1995 zur Änderung der Richtlinie 79/581/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für Lebensmittel und der Richtlinie 88/314/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für andere Erzeugnisse als LebensmittelABl. L 299 vom 12.12.1995, S. 11 . , wird bis zu dem in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt verlängert.
(2)
Die Richtlinien 79/581/EWG und 88/314/EWG werden mit Wirkung von dem in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt aufgehoben.