Art. 7 31998L0006
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um alle Beteiligten von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu unterrichten.
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um alle Beteiligten von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu unterrichten.