Art. 12 31998L0070
Aufhebung bzw. Änderung bestehender Richtlinien über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen
(1)
Die Richtlinien 85/210/EWG, 85/536/EWG und 87/441/EWG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben.
(2)
In der Richtlinie 93/12/EWG werden Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 2 Absatz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben.