Art. 5 31998L0070
Freier Verkehr
Die Mitgliedstaaten dürfen […] das Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, weder untersagen noch beschränken noch verhindern.
Die Mitgliedstaaten dürfen […] das Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, weder untersagen noch beschränken noch verhindern.