Art. 12 32000L0054
Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer
Die Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter erfoplgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/ 391/EWG hinsichtlich der unter die vorliegende Richtlinie und die Anhänge fallenden Bereiche.