Art. 9 32000L0054
Der Arbeitgeber trifft geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen eine ausreichende angemessene Unterweisung auf der Grundlage aller verfügbaren Auskünfte erhalten in Bezug auf
mögliche Gefahren für die Gesundheit;
Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind;
Hygienevorschriften;
das Tragen und Benutzen von Schutzausrüstung und Schutzkleidung;
Maßnahmen, die von den Arbeitnehmern bei Zwischenfällen und zur Verhütung von Zwischenfällen zu treffen sind.
Die Unterweisung muss
am Anfang der Tätigkeit erteilt werden bei der der Arbeitnehmer in Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen kommt,
an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein und
erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.