Art. 13 32000L0054
Die erstmalige Verwendung ist bei der zuständigen Behörde im Voraus anzumelden.Die Anmeldung hat mindestens dreißig Tage vor dem Beginn der Arbeiten zu erfolgen.Vorbehaltlich Absatz 2 ist außerdem die erstmalige Verwendung aller nachfolgend entstandenen biologischen Arbeitsstoffe der Gruppe 4 und aller nachfolgend entstandenen neuen biologischen Arbeitsstoffe der Gruppe 3 im Voraus anzumelden, wenn der Arbeitgeber selbst die vorläufige Einstufung des betreffenden biologischen Arbeitsstoffes vornimmt.
biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 2,
biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 3,
biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 4
Laboratorien, die eine Diagnose über biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 erstellen, brauchen nur eine erste Anmeldung bezüglich ihrer Absicht vorzunehmen.
Eine Neuanmeldung hat auf jeden Fall dann zu erfolgen, wenn an den Arbeitsprozessen und/oder -verfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und aufgrund deren die Anmeldung überholt ist.
Die Anmeldung nach den Absätzen 1, 2 und 3 umfasst folgende Punkte:
Name und Anschrift des Unternehmens und/oder des Betriebs;
Name und Befähigung der für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person;
das Ergebnis der Risikoabschätzung gemäß Artikel 3;
die Art des biologischen Arbeitsstoffes;
die geplanten Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen.