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Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG A. VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DER ERZEUGNISSE 1. Halbweißzucker Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen: a) Polarisation mindestens 99,5° Z, b) Gehalt an Invertzucker höchstens 0,1 % in Gewicht, c) Verlust beim Trocknen höchstens 0,1 % in Gewicht. 2. Zucker oder Weißzucker Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen: a) Polarisation mindestens 99,7° Z, b) Gehalt an Invertzucker höchstens 0,04 % in Gewicht, c) Verlust beim Trocknen höchstens 0,06 % in Gewicht, d) Farbtype höchstens 9 Punkte, ermittelt gemäß Teil B Buchstabe a). 3. Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade Erzeugnis, das den in Ziffer 2 Buchstaben a), b) und c) aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen gemäß den Vorschriften des Teils B ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt: — 4 für die Farbtype, — 6 für den Aschegehalt, — 3 für die Farbe in Lösung. 4. Flüssigzucker Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen: a) Trockenmasse mindestens 62 % in Gewicht, b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose: 1,0 ± 0,2) höchstens 3 % in Gewicht in der Trockenmasse, c) Leitfähigkeitsasche höchstens 0,1 % in Gewicht in der Trockenmasse, ermittelt gemäß Teil B Buchstabe b), d) Farbe in Lösung höchstens 45 ICUMSA-Einheiten. 5. Invertflüssigzucker Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht: a) Trockenmasse mindestens 62 % in Gewicht, b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose: 1,0 ± 0,1) über 3 %, jedoch höchstens 50 % in Gewicht in der Trockenmasse, c) Leitfähigkeitsasche höchstens 0,4 % in Gewicht in der Trockenmasse, ermittelt gemäß Teil B Buchstabe b). 6. Invertzuckersirup Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose 1,0 ± 0,1) an der Trockenmasse mehr als 50 % in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Ziffer 5 Buchstaben a) und c) entspricht. 7. Glukosesirup Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke und/oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen a) Trockenmasse mindestens 70 % in Gewicht, b) Dextroseäquivalent mindestens 20 % in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt, c) Sulfatasche höchstens 1 % in Gewicht in der Trockenmasse. 8. Getrockneter Glukosesirup Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 % in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Ziffer 7 Buchstaben b) und c) entspricht. 9. Dextrose oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht: a) Dextrose (D-glucose) mindestens 99,5 % in Gewicht in der Trockenmasse, b) Trockenmasse mindestens 90 % in Gewicht, c) Sulfatasche höchstens 0,25 % in Gewicht in der Trockenmasse. 10. Wasserfreie Dextrose oder Traubenzucker, kristallwasserfrei Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 % in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstaben a) und c) entspricht. 11. Fruktose Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen: Fruktosegehalt mindestens 98,0 %, Glukosegehalt höchstens 0,5 %, Trocknungsverlust höchstens 0,5 %, Leitfähigkeitsasche höchstens 0,1 % in Gewicht ermittelt gemäß Teil B Buchstabe b). B. METHODE ZUR BESTIMMUNG DER FARBTYPE, DES GEHALTS AN LEITFÄHIGKEITSASCHE UND DER FARBE IN LÖSUNG VON IN TEIL A ZIFFERN 2 UND 3 DEFINIERTEM (WEISS-)ZUCKER UND RAFFINIERTEM (WEISS-)ZUCKER Ein „Punkt“ entspricht a) bei der Farbtype: 0,5 Einheiten nach der Methode des Braunschweiger Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie, wie sie in Abschnitt A Ziffer 2 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 der Kommission vom 1. Juli 1969 über die Methoden zur Bestimmung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird , angegeben ist; b) beim Aschegehalt: 0,0018 % nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analyses (ICUMSA), wie sie in Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 angegeben ist; c) bei der Farbe in Lösung: 7,5 Einheiten nach der in Abschnitt A Ziffer 3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 angegebenen ICUMSA-Methode. a) Flüssigzucker, bei dem die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Teil B Buchstabe c)) nicht übersteigt; b) Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup, bei denen a) Flüssigzucker, bei dem die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Teil B Buchstabe c)) nicht übersteigt; b) Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup, bei denen a) Flüssigzucker, bei dem die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Teil B Buchstabe c)) nicht übersteigt; b) Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup, bei denen
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