Art. 32 32006R0952
Für zur Intervention angebotenen Weißzucker gelten folgende Ankaufspreise:
Weißzucker wird in folgende vier Kategorien unterteilt:
Kategorie 1: Zucker von höherer Qualität als der Standardqualität,
Kategorie 2: Zucker der Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,
Kategorie 3 und 4: Zucker von minderer Qualität als der Standardqualität.
Zucker der Kategorie 1 ist wie folgt beschaffen: Ein Punkt entspricht:
gesund, handelsüblich, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend,
Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %,
Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %,
seine Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 8 und überschreitet nicht folgende Werte:
je 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA bei 28° Brix,
je 0,5 Farbtypeneinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,
je 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.
Zucker der Kategorie 3 ist wie folgt beschaffen:
gesund, handelsüblich, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend,
Polarisation: mindestens 99,7° S,
Feuchtigkeitsgehalt: 0,06 %,
Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %,
Farbtyp: höchstens Nr. 6, bestimmt nach der Methode Braunschweig.
Zur Kategorie 4 gehört Zucker, der nicht in die Kategorien 1, 2 und 3 fällt.
Der Kaufpreis nach Absatz 1 wird um folgenden Abschlag gekürzt:
7,30 EUR pro Tonne bei Zucker der Kategorie 3,
13,10 EUR pro Tonne bei Zucker der Kategorie 4.