Art. 4 32001L0112
Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat gemäß Anhang I Abschnitt I Nummer 2, der/das nicht für den Endverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über LebensmittelzusatzstoffeABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16 . zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist deren Vorhandensein und deren Menge in der Etikettierung anzugeben. Diese Angabe ist an einer der folgenden Stellen anzubringen: