Art. 3 32001L0112
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18 ). gilt für die in Anhang I dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen:
Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, tritt deren Bezeichnung an die Stelle des Wortes Frucht .
Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft unter den in Anhang I Abschnitt II Nummer 2 genannten Bedingungen, muss die Verkehrsbezeichnung aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte bzw. des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in der Liste der Zutaten bestehen. Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung Mehrfrucht bzw. eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.
Bei Fruchtsäften, denen zur Erzielung eines süßen Geschmacks Zuckerarten zugesetzt wurden, muss in der Verkehrsbezeichnung die Angabe gezuckert oder mit Zuckerzusatz enthalten sein, gefolgt von der Angabe der höchstens zugesetzten Zuckermenge — berechnet als Trockenmasse und ausgedrückt in Gramm je Liter.
Die Angabe Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker darf auf dem Etikett im selben Sichtfeld erscheinen wie die Bezeichnung der in Anhang I Teil I Nummer 1 genannten Erzeugnisse.
Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Anhang I Abschnitt I definierten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür verwendeten Zutaten auf dem Etikett.
Unbeschadet von Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist bei Mischungen von aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft oder aus Konzentrat gewonnenem zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft oder mit zuckerreduziertem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, auf dem Etikett die Angabe aus Fruchtsaftkonzentrat(en) oder teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en) erforderlich. Diese Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung angebracht sein.
Bei Fruchtnektar ist in der Etikettierung der Mindestgehalt an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch die Angabe Fruchtgehalt: mindestens … % anzugeben. Diese Angabe muss im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung angebracht sein.