Erwägungsgrund 6 32001L0113
Um die verschiedenen Traditionen der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Herstellung von Konfitüren, Gelees und Marmeladen sowie Maronenkrem zu berücksichtigen, müssen die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Zulassung dieser Erzeugnisse mit einem verminderten Zuckergehalt beibehalten werden.