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Die Richtlinie 2001/113/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für die in Anhang I dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen:
In Nummer 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1können Mitgliedstaaten, die die Verwendung der Bezeichnungen ‚Marmelade‘ und ‚Marmelade extra‘ für die Verkehrsbezeichnungen ‚Konfitüre‘ und ‚Konfitüre extra‘ gemäß Anhang I Teil I erster und zweiter Gedankenstrich nicht zulassen, in ihrem Hoheitsgebiet zulassen, dass bei Zitrusmarmelade, die aus drei oder mehr Früchten hergestellt werden, die Angabe ‚Mehrfruchtmarmelade‘ oder ‚[x]-Frucht-Marmelade‘ verwendet wird, wobei ‚x‘ der Anzahl der verwendeten Früchte entspricht.“
Nummer 4 wird gestrichen.
Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. Die Angaben gemäß Nummer 3 sind deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.“
Nummer 6 wird gestrichen.
Artikel 4 erhält folgende Fassung: Bei der Herstellung der in Anhang I definierten Erzeugnisse dürfen ausschließlich die in Anhang II genannten Zutaten und die Rohstoffe verwendet werden, die mit Anhang III übereinstimmen.“
Folgender Artikel wird eingefügt: Spätestens am 14. Juni 2027 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die Durchführbarkeit der verschiedenen Möglichkeiten zur Kennzeichnung des Ursprungslandes bzw. der Ursprungsländer, in dem bzw. denen die zur Herstellung von Konfitüren, Gelees, Zitrusmarmeladen und Maronenkrem verwendeten Früchte geerntet wurden, bewertet. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“
Anhang I wird entsprechend Anhang II dieser Richtlinie geändert.
Anhang II wird wie folgt geändert:
die Gedankenstriche zwei bis sechs erhalten folgende Fassung: „— Fruchtsaft, auch konzentriert: ausschließlich in Konfitüre, — Saft von Zitrusfrüchten, auch konzentriert, bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen: ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra; — Saft aus roten Früchten, auch konzentriert: ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln, Pflaumen und Rhabarber; — Saft aus roten Rüben, auch konzentriert: ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln und Pflaumen; — ätherische Öle aus Zitrusfrüchten: ausschließlich in Zitrusmarmelade und Gelee-Marmelade.“
folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe.
Anhang III Teil B Nummer 1 vierter Gedankenstrich wird gestrichen.
Folgende Artikel werden eingefügt:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 2001/113/EG wird wie folgt geändert:
Absatz 13 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.