Art. 2 32001L0114
Vorbehaltlich der Richtlinie 90/496/EWG können die Mitgliedstaaten bei den in Anhang I genannten Erzeugnissen den Zusatz von Vitaminen gestatten.
Vorbehaltlich der Richtlinie 90/496/EWG können die Mitgliedstaaten bei den in Anhang I genannten Erzeugnissen den Zusatz von Vitaminen gestatten.