Art. 5 32001L0114
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche werden nach den Regelungsverfahren des Artikels 6 Absatz 2 erlassen:
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche werden nach den Regelungsverfahren des Artikels 6 Absatz 2 erlassen: