Art. 3 32001L0114
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18 ). gilt für die in Anhang I dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen:
Auf dem Etikett ist — außer bei den in Anhang I Nummer 1 Buchstaben d) und g) und Nummer 2 Buchstabe d) genannten Erzeugnissen — der Gehalt an Milchfett anzugeben, ausgedrückt in Gewichtshundertteilen des Enderzeugnisses, sowie bei den in Anhang I Nummer 1 genannten Erzeugnissen der von der Milch stammende entfettete Trockenmassenanteil. Diese Angabe ist in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzubringen.
Bei den in Anhang I Nummer 2 genannten Erzeugnissen sind auf dem Etikett die Empfehlungen für das Verdünnungs- bzw. Rekonstitutionsverfahren anzugeben, einschließlich der Angabe des Fettgehalts des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses.
Bei Erzeugnissen unter 20 g je Einheit mit einer äußeren Umhüllung brauchen die nach diesem Artikel erforderlichen Angaben mit Ausnahme der nach Nummer 1 Buchstabe a) vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung nur auf der äußeren Umhüllung vermerkt zu sein.
Auf dem Etikett der in Anhang I Abschnitt 2 genannten Erzeugnisse ist anzugeben, dass das Erzeugnis nicht als Nahrung für Säuglinge unter 12 Monaten bestimmt ist.