Erwägungsgrund 21 32001L0024
Ausschließlich für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie auf Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren, die eine in einem Mitgliedstaat bestehende Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft betreffen, werden als „Herkunftsmitgliedstaat“ der Mitgliedstaat der Zweigstelle und als „zuständige Behörden“ sowie als „Behörden oder Gerichte“ diejenigen dieses Mitgliedstaats definiert.