Erwägungsgrund 31 32001L0024
Es sollte vorgesehen werden, dass die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich — möglichst vor der Einleitung der betreffenden Maßnahme bzw. der Eröffnung des Verfahrens, ansonsten unmittelbar danach — von der Anordnung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens unterrichten.