Art. 90 Abs. 2 32019R0006Die zuständige Behörde kann den Antragsteller auffordern, zusätzliche Informationen zu den gemäß Artikel 89 vorgelegten Informationen zu übermitteln. Macht die…
Art. 31 32019R0006Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gemäß Artikel 6 gestellt wurde, bzw. die Agentur benachrichtigt den Antragsteller, wenn die mit dem Antrag…
Art. 4 Abs. 6 32019R0880VERORDNUNG (EU) 2019/880 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern
Die zuständige Behörde prüft die Vollständigkeit des Antrags. Sie fordert den Antragsteller auf, alle fehlenden oder zusätzlichen Informationen oder Unterlagen…
Art. 10 Abs. 2 32004R1935Die Behörde kann den Antragsteller gegebenenfalls auffordern, die dem Antrag beigefügten Unterlagen innerhalb einer von der Behörde festgelegten Frist zu…
Art. 8 Abs. 3 32011R0188VERORDNUNG (EU) Nr. 188/2011 DER KOMMISSION vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren (Text von Bedeutung für den EWR)
Benötigt die Behörde zusätzliche Informationen, so setzt sie nach Konsultation des berichterstattenden Mitgliedstaats eine Frist von höchstens drei Monaten…