Art. 19 32002L0055
Nimmt ein Mitgliedstaat die Zulassung einer von ihm ursprünglich zugelassenen Sorte zurück, so können ein oder mehrere Mitgliedstaaten diese Sorte weiter zulassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung in ihrem Gebiet nach wie vor bestehen. Sofern es sich um eine Sorte handelt, für die eine Erhaltungszüchtung erforderlich ist, muss diese auch weiterhin gewährleistet sein.