Erwägungsgrund 53 32016R2031
Soweit ein Drittland dies vorschreibt, sollte Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder andere Gegenstände, die aus dem Gebiet der Union in dieses Drittland ausgeführt werden, ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr beiliegen. Entsprechend den relevanten Bestimmungen des IPPC sollten diese Zeugnisse von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, und zwar unter Berücksichtigung der in den IPPC-Musterzeugnissen für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr festgelegten Inhalte. Gegenüber Drittländern sollte aufgrund der bekannten schädlichen Eigenschaften von Unionsquarantäneschädlingen ein Schutz vor diesen Schädlingen geboten werden, es sei denn, das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings ist im betreffenden Drittland amtlich bekannt und der Schädling steht dort nicht unter amtlicher Überwachung oder es kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Unionsquarantäneschädling im betreffenden Drittland nicht die Kriterien eines Quarantäneschädlings erfüllt.