Erwägungsgrund 49 32016R2031
Bestimmte ermächtigte Unternehmer möchten möglicherweise einen Risikomanagementplan für Schädlinge aufstellen, der ein hohes Kompetenz- und Bewusstseinsniveau für Schädlingsrisiken im Zusammenhang mit kritischen Punkten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gewährleistet und veranschaulicht und besondere Kontrollregelungen mit den zuständigen Behörden rechtfertigt. Der Inhalt dieser Pläne sollte in Unionsvorschriften geregelt werden.