Art. 1 Nr. 19 32009L0029RICHTLINIE 2009/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Text von Bedeutung für den EWR)
Folgender Artikel wird eingefügt: Veröffentlichung von Informationen und Vertraulichkeit Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass alle…
§ 34 TEHGGesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
Sofern die zuständige Behörde auf Antrag eines Luftfahrzeugbetreibers feststellt, dass die Veröffentlichung von Daten nach Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1…
§ 17 Abs. 3 2. BImSchVZweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder…
Art. 52 Abs. 2 32024R2803VERORDNUNG (EU) 2024/2803 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2024 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Absatz 1 berührt nicht das Recht auf Offenlegung durch nationale Aufsichtsbehörden und die Kommission in den Fällen, in denen dies für die Erfüllung ihrer…
§ 9 31. BImSchV31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich zu machen: Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder…