Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei der Durchführung der Prüfungen bei den in den Anhängen I und II genannten Arten die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen hinsichtlich Planung und Anbaubedingungen gemäß den Testleitlinien erfüllt werden, die in den genannten Anhängen angegeben sind.
Art. 3 32003L0090
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