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Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut von Wurzelzichorie nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Basissaatgut“ oder „Zertifiziertes Saatgut“ amtlich anerkannt worden ist.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut anderer Gemüsearten nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich entweder um Saatgut, das als „Basissaatgut“ oder „Zertfiiziertes Saatgut“ amtlich anerkannt worden ist, oder um Standardsaatgut handelt.
Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann jedoch vorgeschrieben werden, dass Saatgut bestimmter Gemüsearten von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Basissaatgut“ oder „Zertifiziertes Saatgut“ amtlich anerkannt worden ist.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.
Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann vorgeschrieben werden, dass Saatgut anderer als der in Absatz 1 genannten Arten von Öl- und…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Gemüsesaatgut nur anerkannt, als Standardsaatgut kontrolliert und in den Verkehr gebracht werden darf, wenn seine Sorte…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Getreidesaatgut nur dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es amtlich als „Basissaatgut“, „Zertifiziertes…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut anderer als der in Absatz (1) genannten Gattungen und Arten von Futterpflanzen nur in den Verkehr gebracht werden…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Betarübensaatgut nur dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es amtlich als „Basissaatgut“ oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 4 zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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