Art. 3 32002L0054
(1)
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Betarübensaatgut nur dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es amtlich als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut anerkannt worden ist.
(2)
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.