Erwägungsgrund 7 32003L0099
Die Überwachung und Bekämpfung bestimmter Zoonosen in Tierpopulationen sind Gegenstand anderer Gemeinschaftsvorschriften. Insbesondere enthält die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen Bestimmungen in Bezug auf Rinderbrucellose und Rindertuberkulose. Die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen enthält Bestimmungen in Bezug auf Schaf- und Ziegenbrucellose. In der vorliegenden Richtlinie sollte es keine unnötigen Überschneidungen mit den genannten Bestimmungen geben.