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Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG muss aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die in der Richtlinie genannt sind, grundsätzlich das Original des geforderten amtlichen „Pflanzengesundheitszeugnisses“ oder des „Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr“ (im Folgenden „Zeugnisse“ genannt) beiliegen.
Bedürfen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Einfuhr in ein Drittland eines…
durch Drittländer ausgestellte Pflanzengesundheitszeugnisse sind anstelle einer Ausfuhrgenehmigung anzuerkennen.
Das benötigte Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr ist von der zuständigen Behörde auf Antrag des Unternehmers unverzüglich auszustellen. Ein…
Die Mitgliedstaaten akzeptieren für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Richtlinie 2000/29/EG amtliche „Pflanzengesundheitszeugnisse“ oder…
Die Muster der Zeugnisse, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft beiliegen müssen, sind festzulegen.
Jedem Antrag auf Einfuhrlizenz im Rahmen der in Artikel 1 genannten Kontingente muss ein von den Behörden des in Anhang II genannten Ausfuhrlandes oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.