Erwägungsgrund 1 32004L0105
Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG muss aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die in der Richtlinie genannt sind, grundsätzlich das Original des geforderten amtlichen „Pflanzengesundheitszeugnisses“ oder des „Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr“ (im Folgenden „Zeugnisse“ genannt) beiliegen.