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Nach der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut , der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut , der Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut , der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen kann Saatgut nur amtlich anerkannt werden, wenn die Anerkennungsbedingungen im Rahmen amtlicher Prüfungen von Saatgutproben, die zum Zwecke der Saatgutprüfung amtlich gezogen wurden, festgelegt worden sind.
Abweichend von den Zertifizierungsanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 66/401/EWG, Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 66/402/EWG, Artikel 3…
Gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG kann Saatgut nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen an die…
Die Richtlinie 66/401/EWG erlaubt den gewerbsmäßigen Verkehr mit Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut bestimmter Arten von Futterpflanzen.
Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 21 vorschreiben, daß Saatgut anderer als der in Absatz (1) genannten Gattungen und Arten von Futterpflanzen…
Die Richtlinie 2002/57/EG erlaubt den gewerbsmäßigen Verkehr mit Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut bestimmter Arten von Öl- und…
Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß Saatgut in Mischungen verschiedener Gattungen, Arten oder Sorten in den Verkehr gebracht werden kann, — wenn es nicht zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.