Art. 3 31966L0401
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von und ab 1. Juli 1971 von Trifolium pratense L. nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist und die Anforderungen der Anlage II erfüllt .
Das Königreich Spanien kann nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, bei Saatgut von Medicago sativa, Brassica oleracea convar. acephala und Raphanus sativus bis zum 31. Dezember 1989 Ausnahmen von Absatz 1 vorzusehen.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut anderer als der in Absatz (1) genannten Gattungen und Arten von Futterpflanzen nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich entweder um Saatgut handelt , das als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist, oder um Handelssaatgut handelt und wenn dieses Saatgut überdies die Anforderungen der Anlage II erfüllt .
Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 21 vorschreiben, daß Saatgut anderer als der in Absatz (1) genannten Gattungen und Arten von Futterpflanzen von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Absätzen (1) und (2) vorsehen:
für Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen;
für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke;
für Züchtungsvorhaben;
für nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist.