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Bei der Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen , handelt es sich um eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Diese Richtlinie betrifft die Blei- und Kadmiumlässigkeit von Keramikgegenständen, die als Fertigerzeugnisse dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
Diese Richtlinie betrifft die Blei- und Kadmiumlässigkeit von Keramikgegenständen, die als Fertigerzeugnisse dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung…
Entsprechend dem Verhältinismäßigkeitsprinzip ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, den freien Verkehr mit…
In der Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die…
Die Richtlinie 84/500/EWG enthält eine Methode zur Analyse auf Blei und Kadmium. Auf diesem Gebiet wurden technische Fortschritte erzielt, und die in der…
Diese Bestimmung war in der Richtlinie 84/500/EWG noch nicht enthalten. Diese Verpflichtung ist für alle Keramikgegenstände, die noch nicht mit Lebensmitteln in…
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.