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Entsprechend dem Verhältinismäßigkeitsprinzip ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, den freien Verkehr mit Keramikgegenständen zu gewährleisten, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Bestimmungen über eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Richtlinie 84/500/EWG festzulegen. Diese Richtlinie geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus.
Bei der Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu…
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung der grundlegenden Ziele der Erleichterung des Handels bei gleichzeitigem Schutz des…
Diese Bestimmung war in der Richtlinie 84/500/EWG noch nicht enthalten. Diese Verpflichtung ist für alle Keramikgegenstände, die noch nicht mit Lebensmitteln in…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken die…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelenzyme, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Verwirklichung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.