Erwägungsgrund 1 31984L0500
Nach Artikel 2 der Richtlinie 76/893/EWG dürfen die Bedarfsgegenstände an die Lebensmittel keine Bestandteile in einer Menge abgeben, die geeignet ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darzustellen.
Nach Artikel 2 der Richtlinie 76/893/EWG dürfen die Bedarfsgegenstände an die Lebensmittel keine Bestandteile in einer Menge abgeben, die geeignet ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darzustellen.