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Ein beachtlicher Anteil der N1-Fahrzeuge sind unvollständige Fahrzeuge. Der Hersteller des Basisfahrzeugs ist nicht in der Lage, die Recycling- und Verwertungsquoten für vollständige Fahrzeuge zu berechnen, da die entsprechenden Angaben über die späteren Fertigungsstufen zum Zeitpunkt der Konstruktion der Basisfahrzeuge nicht verfügbar sind. Es ist daher sinnvoll, Übereinstimmung mit dieser Richtlinie nur für die Basisfahrzeuge zu fordern.
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sind Fahrzeuge mit einer speziellen Funktion; sie erhalten Spezialaufbauten, deren entsorgungsrelevante Merkmale der…
Hersteller von Fahrzeugen der Klasse M1 oder N1, die nicht im einstufigen Verfahren hergestellt und genehmigt wurden, können die Entsorgungskosten auf den Teil…
Die Relevanz der Ausgangsdaten für die Berechnung der Recycling- und Verwertungsquoten muss im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Entsorgung von…
Nach der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge sollen geeignete Bestimmungen erlassen werden,…
Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, das Vorhandensein vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem betroffenen…
Für diese Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Fahrzeug“ ist ein Kraftfahrzeug; 2. „Bauteil“ ist jedes Teil oder jede Gesamtheit von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.