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Für die Zwecke dieses Anhangs ist ein „repräsentatives Fahrzeug“ die Version eines Fahrzeugtyps, die von der Genehmigungsbehörde in Abstimmung mit dem Erzeuger sowie im Einklang mit den in Teil A festgelegten Kriterien unter den Gesichtspunkten Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit als die problematischste betrachtet wird. TEIL A 1. Es sind alle im Fahrzeug vorhandenen Werkstoffe, ihr jeweiliger Anteil und ihre Positionen sowie alle relevanten Informationen, die für die korrekte Berechnung der Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsquoten erforderlich sind, anzugeben. 2. Massen werden in kg mit einer Dezimalstelle angegeben. Die Quoten werden in Prozent mit einer Dezimalstelle berechnet und dann wie folgt gerundet: a) Liegt der Wert der ersten Dezimalstelle zwischen 0 und 4, wird abgerundet, b) liegt der Wert der ersten Dezimalstelle zwischen 5 und 9, wird aufgerundet. · 3. Bei der Auswahl der repräsentativen Fahrzeuge sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: a) die Art des Aufbaus, b) die verfügbaren Ausstattungsvarianten, c) die verfügbare Sonderausstattung, die unter der Verantwortung des Erzeugers in das Fahrzeug eingebaut werden kann. · 4. Sofern die Genehmigungsbehörde und der Erzeuger nicht im Einvernehmen die Version eines Fahrzeugtyps festlegen, die unter den Gesichtspunkten der Wiederverwendbarkeit, der Recyclingfähigkeit und der Verwertbarkeit als am problematischen betrachtet wird, wird für jeden Fahrzeugtyp ein repräsentatives Fahrzeug ausgewählt, und zwar: a) bei M1-Fahrzeugen ein Fahrzeug für jede „Aufbauart“ im Sinne von Anhang I Teil C Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/858, b) bei N1-Fahrzeugen ein Fahrzeug für jede „Aufbauart“, d. h. geschlossener Lkw, Fahrgestell mit Führerhaus, Pick-up usw. · 5. Für die Zwecke der Prüfung der Werkstoffe und der Massen der Bauteile stellt der Erzeuger gemäß den Anforderungen der Genehmigungsbehörde Fahrzeuge und Bauteile zur Verfügung. TEIL B 1. Um als wiederverwendbar gelten zu können, müssen Bauteile oder Teile leicht und zerstörungsfrei entfernt werden können. 2. Die Gesamtmasse der wiederverwendbaren Teile, Bauteile und Werkstoffe ist zu 100 % als wiederverwendbar, recyclingfähig und verwertbar anzusehen. 3. Die in Anhang VIII Teil B Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Teile, Bauteile und Werkstoffe gelten zu 0 % als wiederverwendbar und zu 100 % als recyclingfähig und verwertbar. Die in Anhang VIII Teil E aufgeführten Teile und Bauteile gelten zu 0 % als wiederverwendbar und zu 100 % als recyclingfähig und verwertbar. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass im Falle einer Änderung von Anhang VIII, die zu einer Erweiterung der Liste der in Teil E des genannten Anhangs aufgeführten Teile und Bauteile führt, die neu hinzugefügten Teile und Bauteile zu 0 % als wiederverwendbar und zu 100 % als recyclingfähig und verwertbar gelten. 4. Die Berechnung der Wiederverwendbarkeits-, Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsquoten muss mit der Kreislauffähigkeitsstrategie im Einklang stehen und dem technischen Fortschritt bei den Technologien für die Behandlung von Altfahrzeugen Rechnung tragen.