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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV zu erlassen, um sie unter Berücksichtigung der bei ihrer Durchführung gesammelten Erfahrungen anzupassen, ohne den Geltungsbereich dieser Richtlinie auszuweiten. Ist dies im Falle von Änderungen zur Anpassung der Anhänge I bis IV aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 14b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 in Bezug auf die Änderung der Anhänge I bis IV delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII und IX zu…
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Änderung der Anhänge I bis IV Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um ihn im Anschluss…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um die notwendigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.