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Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über Häfen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 verfügen. ANHANG I RISIKOBEWERTUNG FÜR DEN HAFEN Die Risikobewertung für den Hafen ist die Grundlage für den Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen und seine Durchführung. Die Risikobewertung für den Hafen muss mindestens Folgendes umfassen: — Ermittlung und Bewertung wichtiger Vermögenswerte und Infrastruktur, deren Schutz wichtig ist, — Ermittlung möglicher Bedrohungen der Vermögenswerte und der Infrastruktur und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zum Zweck der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Bestimmung ihrer Rangfolge, — Ermittlung, Auswahl und Bestimmung der Rangfolge von Gegenmaßnahmen und Verfahrensänderungen und deren Wirksamkeitsgrad bei der Verminderung der Verwundbarkeit sowie — die Ermittlung von Schwachstellen, einschließlich menschlicher Faktoren, bei der Infrastruktur sowie bei Herangehens- und Verfahrensweisen. Dazu müssen bei der Risikobewertung mindestens die folgenden Aspekte berücksichtigt werden: — Ermittlung aller Bereiche, die für die Gefahrenabwehr im Hafen relevant sind, unter anderem Festlegung der Hafengrenzen. Dies gilt auch für Hafenanlagen, auf die bereits die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 Anwendung findet, und deren Risikobewertung als Grundlage dient; — Ermittlung von sicherheitsrelevanten Faktoren, die sich aus der Schnittstelle zwischen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen und anderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen ergeben; — Ermittlung derjenigen im Hafen beschäftigten Personen, die einer Hintergrund- und/oder einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind, weil sie mit äußerst sicherheitsempfindlichen Bereichen in Berührung kommen; — sofern dies zweckmäßig ist, Unterteilung des Hafens entsprechend der Wahrscheinlichkeit sicherheitsrelevanter Ereignisse. Bereiche werden nicht nur nach dem Profil beurteilt, das sie selbst als mögliches Angriffsziel haben, sondern auch nach ihrer potenziellen Rolle als Durchgangsbereich, wenn benachbarte Bereiche das Ziel sind; — Ermittlung von Risikoschwankungen, z. B. durch jahreszeitlich bedingte Gegebenheiten; — Ermittlung der spezifischen Gegebenheiten jedes Unterbereichs, wie Lage, Zugänge, Stromversorgung, Kommunikationssystem, Eigentümer und Nutzer und andere Elemente, die als relevant für die Gefahrenabwehr betrachtet werden; — Erstellung potenzieller Bedrohungsszenarien für den Hafen. Der gesamte Hafen oder bestimmte Teile seiner Infrastruktur, Ladung, Gepäck, Menschen oder Transportausrüstung innerhalb des Hafens können das unmittelbare Ziel einer identifizierten Bedrohung sein; — Ermittlung der spezifischen Folgen eines Bedrohungsszenariums. Die Auswirkungen können einen oder mehrere Unterbereiche betreffen. Es sind sowohl direkte als auch indirekte Folgen zu ermitteln. Besonderes Augenmerk ist auf das Risiko zu legen, dass Menschen zu Schaden kommen; — Ermittlung der Möglichkeit von Cluster-Effekten sicherheitsrelevanter Ereignisse; — Ermittlung der Schwachstellen für jeden Unterbereich; — Ermittlung aller organisatorischen Aspekte, die für die Gefahrenabwehr im Hafen insgesamt relevant sind, unter anderem der unterschiedlichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und geltenden Regeln und Verfahren; — Ermittlung der Schwachstellen der übergreifenden Gefahrenabwehr im Hafen im Zusammenhang mit organisatorischen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Aspekten; — Festlegung von Maßnahmen, Verfahren und Aktionen zur Entschärfung kritischer Schwachstellen. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die notwendigen Kontrollen oder Beschränkungen des Zutritts zum gesamten Hafen oder zu bestimmten Bereichen eines Hafens zu richten, einschließlich der Identifizierung von Fahrgästen, Hafenangestellten oder anderen Hafenarbeitern, Besuchern und Schiffsbesatzungen, die erforderliche Überwachung von bestimmten Bereichen oder Tätigkeiten, Fracht- und Gepäckkontrolle, sowie auf die hierfür benötigten Mittel. Maßnahmen, Verfahren und Aktionen müssen dem angenommenen Risiko entsprechen, das für verschiedene Bereiche des Hafens unterschiedlich groß sein kann; — Festlegung der Schritte, um Maßnahmen, Verfahren und Aktionen bei einer Erhöhung der Gefahrenstufe zu verschärfen; — Festlegung besonderer Anforderungen an den Umgang mit bekannten Risikofaktoren wie „verdächtiger“ Ladung, „verdächtigem“ Gepäck, „verdächtigen“ Betriebsstoffen, „verdächtigen“ Vorräten oder Personen, Paketen ohne Absender, und bekannten Gefahren (z. B. Bombe). Mit diesen Anforderungen ist zu analysieren, welche Bedingungen entweder für die Beseitigung des Risikos am Ort des Auftauchens oder die Beseitigung nach der Verbringung an einen sicheren Ort wünschenswert wären; — Festlegung von Maßnahmen, Verfahren und Aktionen zur Begrenzung und Abschwächung der Folgen; — Ermittlung einer Aufgabenteilung, die die angemessene und korrekte Durchführung der festgelegten Maßnahmen, Verfahren und Aktionen ermöglicht; — gegebenenfalls besondere Beachtung der Verbindung zu anderen Plänen zur Gefahrenabwehr (z. B. Pläne zur Gefahrenabwehr für Hafenanlagen) und anderen bereits bestehenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Darüber hinaus ist auf die Verbindung zu anderen Notfallplänen (z. B. Pläne für das Eingreifen bei Ölverschmutzung, Hafen-Katastrophenpläne, Pläne für die medizinische Intervention, Katastrophenpläne für kerntechnische Anlagen usw.) zu achten; — Ermittlung des Kommunikationsbedarfs für die Durchführung der Maßnahmen und Verfahren; — besondere Beachtung ist Maßnahmen zum Schutz sicherheitsrelevanter Informationen vor Offenlegung zu schenken; — Ermittlung, inwieweit alle direkt betroffenen Personen sowie gegebenenfalls die Öffentlichkeit Kenntnis haben müssen. ANHANG II PLAN ZUR GEFAHRENABWEHR IM HAFEN Im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen sind die Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr in einem Hafen festgelegt. Er wird anhand der Ergebnisse der Risikobewertung für den Hafen erstellt. In ihm sind die Maßnahmen im Einzelnen festzulegen. Er muss einen Kontrollmechanismus umfassen, der gegebenenfalls die Einleitung geeigneter Korrekturmaßnahmen gestattet. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen stützt sich auf folgende allgemeine Aspekte: — Festlegung aller für die Gefahrenabwehr im Hafen relevanten Bereiche. Der Risikobewertung für den Hafen entsprechend können sich Maßnahmen, Verfahren und Aktionen in verschiedenen Unterbereichen unterscheiden. Für bestimmte Unterbereiche sind unter Umständen strengere Präventivmaßnahmen erforderlich als für andere. Besondere Aufmerksamkeit ist den Schnittstellen zwischen Unterbereichen zu schenken, die in der Risikobewertung für den Hafen ermittelt wurden; — Gewährleistung der Koordinierung zwischen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für Bereiche mit unterschiedlichen Gegebenheiten für die Gefahrenabwehr; — falls erforderlich sind flexible Maßnahmen sowohl im Hinblick auf unterschiedliche Teile des Hafens als auch auf wechselnde Gefahrenstufen und spezielle geheimdienstliche Aspekte vorzusehen; — Festlegung einer Organisationsstruktur, die der Erhöhung der Gefahrenabwehr im Hafen förderlich ist. Auf der Grundlage dieser allgemeinen Aspekte sind im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen Aufgaben zuzuweisen und Arbeitspläne auf folgenden Gebieten festzulegen: — Zutrittsbedingungen. Für einige Bereiche gelten diese Bedingungen nur, wenn die Gefahrenstufe über die Mindestschwelle angehoben wird. Sämtliche Bedingungen und Schwellen sind im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen zu erfassen; — Personen-, Gepäck- und Frachtkontrolle. Die Bedingungen können gegebenenfalls auch auf Unterbereiche Anwendung finden; sie können gegebenenfalls auch uneingeschränkt auf verschiedene Unterbereiche Anwendung finden. Personen, die einen Unterbereich betreten oder sich in ihm befinden, müssen sich unter Umständen einer Kontrolle unterziehen. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen trägt den Ergebnissen der Risikobewertung des Hafens angemessen Rechnung, die das Instrument darstellt, mit dem die Erfordernisse in Bezug auf die Gefahrenabwehr für jeden Unterbereich und auf jeder Gefahrenstufe festgelegt werden. Wenn für die Zwecke der Gefahrenabwehr im Hafen persönliche Identifikationskarten ausgestellt werden, sind für die Ausstellung, die Kontrolle der Verwendung und die Rückgabe solcher Karten klare Verfahren festzulegen. Diese Verfahren müssen den spezifischen Eigenschaften bestimmter Gruppen von Hafenbenutzern Rechnung tragen und gezielte Maßnahmen vorsehen, um die negativen Auswirkungen der Zutrittskontrolle zu begrenzen. Zu diesen Gruppen müssen mindestens gehören: Seeleute, Beamte der Behörden, Personen, die regelmäßig im Hafen arbeiten oder ihn regelmäßig besuchen, Anwohner des Hafens und Personen, die gelegentlich im Hafen arbeiten oder ihn gelegentlich besuchen; — Verbindung mit den für die Kontrolle von Fracht, Gepäck und Fahrgästen zuständigen Behörden. Wenn erforderlich, muss der Plan die Vernetzung der Informations- und Abfertigungssysteme dieser Behörden vorsehen, einschließlich eventueller Systeme für die Abfertigung schon vor der Ankunft; — Verfahren und Maßnahmen für den Umgang mit „verdächtiger“ Ladung, „verdächtigem“ Gepäck, „verdächtigen“ Betriebsstoffen, „verdächtigen“ Vorräten oder Personen, einschließlich der Festlegung eines sicheren Bereichs; sowie Verfahren für andere Risikofaktoren und Verstöße gegen die Gefahrenabwehr im Hafen; — Überwachungsanforderungen für Unterbereiche oder Aktivitäten in Unterbereichen. Sowohl die Notwendigkeit technischer Lösungen als auch die technischen Lösungen selbst sind aus der Risikobewertung für den Hafen abzuleiten; — Beschilderung. Bereiche, für die Zutritts- und/oder Kontrollanforderungen gelten, sind entsprechend zu beschildern. Kontroll- und Zutrittsanforderungen müssen alle einschlägigen geltenden Gesetze und Praktiken berücksichtigen. Die Überwachung von Tätigkeiten ist angemessen anzuzeigen, wenn das nationale Recht dies verlangt; — Kommunikation und Sicherheitsüberprüfung. Alle für die Gefahrenabwehr relevanten Informationen sind entsprechend den im Plan enthaltenen Normen der Sicherheitsüberprüfung ordnungsgemäß zu übermitteln. Angesichts der Sensibilität einiger Informationen erfolgt die Weitergabe ausschließlich an die Personen, die davon Kenntnis haben müssen; erforderlichenfalls sind jedoch auch Verfahren für Mitteilungen für die allgemeine Öffentlichkeit vorzusehen. Die Vorgaben für die Sicherheitsüberprüfung müssen Teil des Plans sein und sollen sicherheitsrelevante Informationen vor nicht genehmigter Offenlegung schützen; — Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse. Um eine schnelle Reaktion zu gewährleisten, sollte der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen klare Vorgaben für die Meldung aller sicherheitsrelevanten Ereignisse an den Beauftragten zur Gefahrenabwehr und/oder die Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen enthalten; — Integration in andere Präventivpläne oder -maßnahmen. Der Plan muss besonders die Integration in andere Präventiv- und Kontrollmaßnahmen im Hafen vorsehen; — Integration in andere Notfallpläne und/oder Einbeziehung spezieller Maßnahmen, Verfahren und Aktionen für den Notfall. Im Plan sind die Wechselwirkung und die Koordinierung mit anderen Notfallplänen im Einzelnen festzulegen. Sofern erforderlich, sind Unvereinbarkeiten und Mängel zu beseitigen; — Anforderungen an Ausbildungsmaßnahmen und Übungen; — Organisation der Gefahrenabwehr im Hafen in der Praxis und Arbeitsverfahren. Im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen sind die Organisation der Gefahrenabwehr im Hafen, ihre Aufgabenteilung und Arbeitsverfahren im Einzelnen festzulegen. Er muss darüber hinaus gegebenenfalls Einzelbestimmungen zur Koordination mit den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und auf dem Schiff enthalten. Mit ihm sind die Aufgaben des Ausschusses für Gefahrenabwehr im Hafen einzugrenzen, sofern es einen solchen gibt; — Verfahren zur Anpassung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen. ANHANG III GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSÜBUNGEN ZUR GEFAHRENABWEHR Mindestens einmal pro Kalenderjahr sind verschiedene Arten von Ausbildungsübungen durchzuführen, an denen die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder gegebenenfalls die Beauftragen für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff teilnehmen können, und deren zeitlicher Abstand nicht mehr als 18 Monate betragen darf. Ersuchen um Teilnahme der Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff an gemeinsamen Ausbildungsübungen sind unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr und die Arbeit auf dem Schiff zu stellen. In diesen Ausbildungsübungen sind der Nachrichtenverkehr, die Koordination, die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln und die Reaktion zu überprüfen. Diese Ausbildungsübungen können wie folgt durchgeführt werden:
in Form von Großübungen oder praktischen Übungen unter realen Bedingungen,
in Form von Simulationen an Modellen oder Seminaren, oder
in Kombination mit anderen Übungen wie z. B. Notfallübungen oder anderen durch die Hafenstaatsbehörden durchgeführten Übungen. ANHANG IV BEDINGUNGEN, DIE VON EINER ANERKANNTEN STELLE ZUR GEFAHRENABWEHR ZU ERFÜLLEN SIND Eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr muss Folgendes nachweisen können:
Fachkenntnisse der einschlägigen Aspekte der Gefahrenabwehr im Hafen;
angemessene Kenntnisse der Betriebsabläufe in Häfen, unter anderem Kenntnisse von Planung und Konstruktion von Häfen;
angemessene Kenntnisse anderer Betriebsabläufe, die für die Gefahrenabwehr von Bedeutung sind und Einfluss auf die Gefahrenabwehr im Hafen haben können;
die Fähigkeit, die Wahrscheinlichkeit von Risiken im Hafen einzuschätzen;
die Fähigkeit, die Fachkenntnis ihres Personals auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr im Hafen aufrechtzuerhalten und weiter zu verbessern;
die Fähigkeit, die fortdauernde Vertrauenswürdigkeit ihres Personals zu überwachen;
die Fähigkeit, angemessene Maßnahmen beizubehalten, um die unerlaubte Preisgabe von und den unerlaubten Zugang zu sicherheitsrelevantem Material zu verhindern;
Kenntnisse der einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen der Gefahrenabwehr;
Kenntnisse der aktuellen Bedrohungen und Bedrohungsmuster;
die Fähigkeit, Waffen, gefährliche Substanzen und Vorrichtungen zu erkennen und aufzufinden;
die Fähigkeit, in nicht diskriminierender Weise Merkmale und Verhaltensmuster von Personen zu erkennen, die voraussichtlich die Sicherheit im Hafen bedrohen;
Kenntnisse der Techniken, mit denen sich Maßnahmen der Gefahrenabwehr umgehen lassen;
Kenntnisse von Ausrüstung und Systemen zur Gefahrenabwehr und zur Überwachung sowie deren Grenzen im Einsatz. Es ist nicht zulässig, dass eine anerkannte Stelle für die Gefahrenabwehr, die eine Risikobewertung für einen Hafen erstellt oder eine derartige Bewertung überprüft hat, den Plan zur Gefahrenabwehr für den betreffenden Hafen erstellt oder überprüft.
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