Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Höchstgehalt an Fluor in anderen Ergänzungsfuttermitteln beträgt 125 mg/kg je 1 % Phospor. Aus Umweltschutzgründen ist der Gehalt an Phosphor in Futtermitteln beschränkt und die Verdaulichkeit und Bioverfügbarkeit von Phosphor werden durch den Einsatz eines Enzyms, wie z. B. Phytase, verbessert. Deshalb ist es nicht mehr angezeigt, den Höchstgehalt je 1 % Phosphor anzugeben, sondern der Höchstgehalt für Ergänzungsfuttermittel sollte bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % festgelegt werden.
(8) Der prozentuale Gehalt an Phosphor gilt für Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
Die Richtlinie 84/547/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1984 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der…
Für Heimtierfutter und Futtermittelausgangsstoffe mineralischen Ursprungs außer Phosphaten ist derzeit kein Höchstgehalt festgelegt. Für diese für die…
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert: 1. Zeile 2, Blei, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Unerwünschte Stoffe Zur Tierernährung…
Der maximale derzeit in Futtermitteln zugelassene Gehalt des Spurenelements Jod-I beläuft sich auf 4 ppm für Equiden, 20 ppm für Fische und 10 ppm für andere…
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert: 1. Nummer 3, Fluor, erhält folgende Fassung: Unerwünschte Stoffe Zur Tierernährung bestimmte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.