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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über jede persönliche Anhörung ein schriftlicher Bericht angefertigt wird, der zumindest die vom Antragsteller vorgetragenen für den Antrag relevanten Informationen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG enthält.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antragsteller rechtzeitig Zugang zu dem Bericht über die persönliche Anhörung hat. Wird der Zugang erst nach der Entscheidung der Asylbehörde gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Zugang so frühzeitig ermöglicht wird, dass fristgerecht ein Rechtsbehelf vorbereitet und eingelegt werden kann.
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Inhalt des Berichts vom Antragsteller zu genehmigen ist. Weigert sich der Antragsteller, den Inhalt des Berichts zu genehmigen, so werden die dafür geltend gemachten Gründe in seiner Akte vermerkt. Die Verweigerung der Genehmigung des Inhalts des Berichts hindert die Asylbehörde nicht daran, eine Entscheidung über den Antrag zu treffen.
Dieser Artikel gilt auch für das Treffen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b.
Der Mitgliedstaat, der die persönliche Anhörung durchführt, fertigt eine Tonaufzeichnung der Anhörung an und erstellt eine schriftliche Zusammenfassung, die…
Antragsteller und, sofern sie bestellt wurden, ihre Vertreter und ihre Rechtsberater haben so schnell wie möglich nach der Anhörung und in jedem Falle…
Persönliche Anhörungen gemäß den Artikeln 11 und 12 werden gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen durchgeführt.
Der Anhörungsbeauftragte legt dem zuständigen Kommissionsmitglied einen Zwischenbericht über die Anhörung und über seine Schlussfolgerungen in der Frage vor, ob…
Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz trifft, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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